- Staatlich gefördert mit 60 Euro pro Jahr
- Individuell und flexibel anpassbar
- Für die Pflegegrade 1 bis 5
Die Pflegezusatzversicherung der SDK
PFLEGEprivat – Ihre flexible Lösung für alle Pflegegrade inklusive staatlicher Förderung
Mit Wirksamwerden des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) seit 1. Januar 2017 packt der Gesetzgeber die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung vor mehr als 20 Jahren an. Die Leistungen in der Pflege hat der Staat geringfügig verbessert, es gibt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit. Doch auch nach der Reform ist die Lücke zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung groß. Mit der Pflegezusatzversicherung "PFLEGEprivat" unseres Partners Süddeutsche Krankenversicherung (SDK) sichern Sie sich individuell für den Pflegefall ab. Auf diese Weise schützen Sie Ihr Vermögen. Der Staat belohnt Sie zudem für Ihre private Vorsorge mit einer Förderung in Höhe von 60 Euro pro Jahr.
Das leistet PFLEGEprivat für Sie
Seit dem 1. Januar 2013 bietet der Staat eine Förderung von 60 Euro pro Jahr für die private Pflegeversicherung an, den sogenannten Pflege-Bahr. Damit hat er die Möglichkeit geschaffen, günstig eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Die Zusatzversicherung der SDK PFLEGEprivat deckt die Lücken der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Ein weiterer Vorteil: Wählen Sie aus den Tarifvarianten den Versicherungsschutz, der zu Ihnen passt.
Ihre Vorteile mit der Pflegezusatzversicherung PFLEGEprivat
- Flexible und individuelle Deckung der Lücken, die die gesetzliche Pflegepflichtversicherung offen lässt. Bestimmen Sie selbst, welche Geldleistungen Sie bei ambulanter oder stationärer Pflege in den Pflegegraden 1 bis 5 erhalten.
- Beitragsbefreiung im Pflegefall ab Pflegegrad 2 bei lebenslanger Anpassung der Leistungen an das Marktniveau (Dynamik), bei Wahl des PFLEGEprivat Ergänzungstarifs PG.
- 60 Euro im Jahr gratis vom Staat und Leistungen ab dem ersten Tag, wenn Sie den Fördertarif PZ wählen.
Einstufung pflegebedürftiger Menschen
Anstelle der bisherigen drei Pflegestufen gibt es seit 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade. Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt:
1. Mobilität (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens vom Bett aufstehen und ins Badezimmer gehen, fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppen steigen)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel räumliche und zeitliche Orientierung, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen)
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette)
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit, Medikamente selbst einnehmen zu können)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)
Gesamtbewertung aller Fähigkeiten
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes sieht sich an, wie selbstständig der Betroffene ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Je größer die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, desto höher der Pflegegrad und die gesetzlichen Leistungen. Allerdings vergrößert sich in der Regel auch die finanzielle Lücke mit dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Die perfekte Kombination aus gesetzlicher und privater Pflegeversicherung
Die Kombination aus Pflegepflichtversicherung und PFLEGEprivat garantiert sicheren Schutz vor hohen Pflegekosten. Dabei besteht die Absicherung aus drei Schichten: Die erste Schicht ist die gesetzliche Pflegeversicherung als Grundabsicherung. Die SDK bietet darauf aufbauend den PFLEGEprivat Fördertarif zur Minimalabsicherung (Schicht 2) und mit dem PFLEGEprivat Ergänzungstarif ein Rundum-sorglos-Paket als dritte Schicht an.
Die Tarifvarianten der SDK zur privaten Pflegezusatzversicherung im Überblick
- PFLEGEprivat Fördertarif PZ (Schicht 2): Minimalabsicherung, mit der Sie die Grundvoraussetzung für die staatliche Förderung schaffen. Im Pflegefall besteht hiermit jedoch weiterhin eine Lücke.
- PFLEGEprivat Ergänzungstarif PG (Schicht 3): Zusätzliche Absicherung eines leistungsstarken und individuellen Rundum-Schutzes durch den PFLEGEprivat Ergänzungstarif "PG".
1. Schicht: Gesetzliche Pflegepflichtversicherung
- Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung (GPV) ist Teil unseres Sozialversicherungssystems.
- Die Leistungen sind gesetzlich definiert und stellen nur eine Grundversorgung dar.
- Beispiel: Bei vollstationärer Pflege in Pflegegrad 5 liegt der Regelsatz bei 2.005 Euro (Stand 2017). Die Kosten dafür liegen allerdings deutlich darüber.
- Diese Lücke können Sie mit PFLEGEprivat abdecken.
2. Schicht: PFLEGEprivat Fördertarif PZ
- Diesen Tarif hat die SDK speziell auf die Anforderungen des Staates zum Erhalt der Förderung von 60 Euro jährlich abgestimmt.
- Fördervoraussetzungen: Mindestens 15 Euro Monatsbeitrag. Der Staat übernimmt davon 5 Euro. Der Beitrag muss darüber hinaus so hoch sein, dass Sie in Pflegegrad 5 eine Leistung von 600 Euro bekommen. Der Monatsbeitrag richtet sich außerdem nach dem Eintrittsalter.
- Es erfolgt keine Gesundheitsprüfung.
- Die Leistungen beziehen sich auf alle Pflegegrade.
- Es besteht Anspruch auf Leistungen nach fünf Jahren, wenn nicht der Ergänzungstarif PG gewählt wird.
- Es gelten feste Absicherungs-Prozentsätze: Bei einem Monatsbeitrag, der beispielsweise 600 Euro im Pflegegrad 5 abdeckt, beträgt die Leistung 60 Euro im Pflegegrad 1.
Pflegegrad |
Prozentsatz | Beispiel |
---|---|---|
5 |
100 % | 600 EUR |
4 |
50 % | 300 EUR |
3 |
30 % | 180 EUR |
2 |
20 % | 120 EUR |
1 | 10 % | 60 EUR |
3. Schicht: PFLEGEprivat Ergänzungstarif PG
- Vollständige Absicherung der Pflegekosten möglich.
- Individueller Absicherungsbetrag: Monatsgeld, das der Pflegebedürftige monatlich erhält. Dies gilt für jeden Pflegegrad, unterschieden nach ambulanter und stationärer Versorgung.
- Lebenslange Dynamisierung der Leistung auch im Pflegefall: Die Pflegeleistung wird an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst.
- Beitragsbefreiung im Pflegefall ab Pflegegrad 2.
- Umfangreiche Assistance-Leistungen, zum Beispiel Fahrdienstvermittlung, Organisation einer Essensauslieferung, Einkaufshilfe.
- Optionale Anwartschaftsversicherung für Pflegegrade 4, 3, 2 und 1. Damit sichern Sie sich auf Wunsch schon heute für wenig Geld das Recht auf einen vollumfänglichen Schutz zu einem späteren Zeitpunkt.
- Keine Wartezeiten.
Ergänzungen zur 3. Schicht
Für ein Rundum-sorglos-Paket können Sie auf Wunsch Einmalleistungen bei unfallbedingtem Eintritt in die Pflegebedürftigkeit in den Versicherungsschutz mit einschließen, zum Beispiel für Umbaumaßnahmen oder Hilfsmittel. Dies gilt jedoch nur in Kombination mit dem PFLEGEprivat Ergänzungstarif PG.
Beitragsbeispiele für PFLEGEprivat
Um Ihnen einen Überblick über Beitragshöhe und Leistung zu geben, finden Sie nachfolgend ein paar ausgewählte Beitragsbeispiele.
Mindestabsicherung
Alter* | 30 | 45 | 60 |
---|---|---|---|
Monatsgeld in Pflegegrad 5 | 970 EUR | 600 EUR | 600 EUR |
Monatsgeld in Pflegegrad 4 | 485 EUR | 300 EUR | 300 EUR |
Monatsgeld in Pflegegrad 3 | 291 EUR | 180 EUR | 180 EUR |
Monatsgeld in Pflegegrad 2 | 194 EUR | 120 EUR | 120 EUR |
Monatsgeld in Pflegegrad 1 | 97 EUR | 60 EUR | 60 EUR |
Monatlicher Beitrag** | 10,04 EUR | 10,00 EUR | 22,60 EUR |
(Fördertarif PZ zur Inanspruchnahme der staatlichen Förderung) |
Fördertarif PZ und Ergänzungstarif PG mit Dynamik
Alter* | 30 | 45 | 60 |
---|---|---|---|
Monatlicher Beitrag** | 20,76 EUR | 35,83 EUR | 73,91 EUR |
Monatsgeld in Pflegegrad 5 | 1000 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 4 | 750 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 3 | 500 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 2 | 500 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 1 | 500 EUR |
** Nach Abzug der staatlichen Förderung in Höhe von 5 Euro monatlich
Ergänzungstarif PG mit Dynamik
Alter* | 30 | 45 | 60 |
---|---|---|---|
Monatlicher Beitrag** | 27,58 EUR | 46,18 EUR | 82,91 EUR |
Monatsgeld in Pflegegrad 5 | 1000 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 4 | 750 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 3 | 500 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 2 | 500 EUR | ||
Monatsgeld in Pflegegrad 1 | 500 EUR |
*Das Alter ergibt sich aus dem aktuellen Kalenderjahr abzüglich des Geburtsjahres.
** Nach Abzug der staatlichen Förderung in Höhe von 5 Euro monatlich
Häufige Fragen zur Pflegezusatzversicherung
Zuerst muss der Ehegatte sein Vermögen und sein Einkommen beisteuern. Ist dieser nicht vorhanden oder sind dessen Mittel erschöpft, besteht eine Unterhaltspflicht für Verwandte in "gerader Linie". Das sind in der Regel die Kinder der pflegebedürftigen Person.
In solchen Fällen müssen Kinder ihr Einkommen gegenüber dem Sozialamt offenlegen. Abhängig von bestimmten Faktoren wie zum Beispiel Verdienst, Wohnsituation, Anzahl und Alter der Kinder oder Aufwände für private Altersvorsorge reduziert sich das Einkommen um gewisse Freibeträge. Vom verbleibenden Einkommen wird die Hälfte als Unterhaltsbeitrag festgelegt.
Die Leistungspflicht beginnt mit der Zahlung der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung relevant. Voraussetzung für die Antragstellung ist die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Wurde nur der Fördertarif PZ abgeschlossen, gilt eine anfängliche Wartezeit von fünf Jahren.
Die Pflegezusatzversicherung der SDK unterscheidet nicht danach, ob die Pflege durch Angehörige oder Pflegefachpersonal durchgeführt wird. Sie zahlt in jedem Pflegegrad die volle vertraglich vereinbarte Leistung.
Da Sie als junge Person eine deutlich längere Ansparphase haben, ist Ihr Beitrag viel günstiger (siehe Beitragsbeispiele für PFLEGEprivat).
Pflegebedürftigkeit ist überwiegend, aber nicht immer eine Frage des Alters. Tritt ein Pflegefall bereits im jungen Alter ein, zum Beispiel durch einen Unfall oder eine Erkrankung, sind die Folgen häufig ungleich schlimmer.
- Die versicherte Leistung ist ein Pflegetagegeld.
- Die monatliche Beitragszahlung des Versicherungsnehmers beträgt mindestens 10 Euro. Der Gesamtbeitrag bestehend aus Eigenbeitrag und staatlicher Förderung beträgt dann 15 Euro.
- Der Tarif sieht Leistungen in allen Pflegegraden vor (Pflegegrade 1 bis 5).
- Die Leistungen in Pflegegrad 5 betragen mindestens 600 Euro monatlich.
- Die zu versichernde Person ist mindestens 18 Jahre alt.
- Es besteht ein Kontrahierungszwang auf der Seite des Versicherungsunternehmens. Das bedeutet, dass die Versicherung den Antrag des Kunden nicht ablehnen darf. Eine Ausnahme gilt, wenn bereits Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen werden.
- Die Wartezeit darf 5 Jahre nicht übersteigen.
Beim Abschluss der Pflegezusatzversicherung bevollmächtigen Sie die SDK zur Beantragung der Förderzulage. Die Förderung wird immer im Frühjahr rückwirkend für das vergangene Jahr gezahlt. Die SDK erhebt von Ihnen nur den Beitrag abzüglich der Zulage in Höhe von 5 Euro monatlich. Die Zulage wird vom Staat direkt an die SDK ausgezahlt.